Auslandaufenthalt: Was muss ich tun ?

Abmeldung Einwohnerkontrolle
Wer sich als Tourist oder aus anderen Gründen für über sechs Monate ins Ausland begeben will, muss sich in der Regel bei der Einwohnerkontrolle zivilrechtlich abmelden. Der geplante Auslandaufenthalt bedingt unter Umständen weitere Massnahmen (AHV etc.).

Militärdienstpflichtige
Militärdienstpflichtige die sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, müssen einen militärischen Auslandurlaub beantragen.
Das Formular Gesuch für Auslandurlaub ist beim Sektionschef oder dem Kreiskommando erhältlich.
Das Gesuch ist möglichst frühzeitig – in der Regel zwei Monate vor der Abreise – beim Kreiskommando einzureichen. Dies gilt auch für alle Offiziere.
Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die militärischen Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ergeben (Militärdienst, Schiesspflicht, Wehrpflichtersatz etc.).
Einzelheiten, insbesondere in bezug auf die Meldepflicht in der Schweiz und im Ausland sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung, werden durch das zuständige Kreiskommando geregelt.

Wer sich nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält oder sich bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmeldet benötigt keinen Auslandurlaub.
Die Betroffenen bleiben uneingeschränkt wehrpflichtig.
Sie sorgen für Verbindung mit dem Sektionschef, in dem sie ihm die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrecht zu erhalten.
Fällt eine Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthalts, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall zusätzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.

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